DER WOHNUNGSKAUF

   

Häufig wird zwischen Verkäufer und vor der notariellen Beurkundung des Kaufs ein privater Kaufvertrag abgeschlossen. Diese Verträge entfalten volle Wirksamkeit, und ihre Unterzeichner sind zur Erfüllung verpflichtet. Daher sind alle Vertragsbedingungen aufmerksam zu prüfen, um folgende Aspekte sicherzustellen :

  • Der Vertrag muß von allen Eigentümern unterschrieben sein. Handelt es sich um eine Wohnung in Gütergemeinschaft oder einer Ehegemeinschaft, müssen beide Eheleute unterschreiben. Gehört die Wohnung einer juristichen Person, ist die Unterschrift vollmachtsgemäß durch den Geschäftsführer oder Prokuristen zu leisten.

  • Im Vertrag ist der Gesamtpreis der Wohnung anzugeben und ob dieser vollständig bezahlt oder ganz oder teilweise gestundet wurde. Bei einer Stundung der Zahlung ist auch die Zahlungsweise für den gestundeten Teil der Zahlung anzugeben. Gewöhnlich wird ein bestimmter Betrag festgelegt, der dem Verkäufer als Anzahlung übergeben wird und der Bestandteil des Kaufpreis ist bzw. von diesem in Abzug gebracht wird. Nimmt der Käufer Abstand vom Kauf, behält der Verkäufer diese Anzahlung als Schadensersatzleistung. Nimmt aber der Verkäufer Abstand vom Verkauf, ist er zur Rückzahlung der Anzahlung in doppelter Höhe verpflichtet.

  • Der Vertrag darf keine überzogenen oder rechtlich zweifelhaften Vertragsbedingungen enthalten.

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